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Seelmaecker: Ehrenamt stärken – Anerkennung nicht nur mit Worten, sondern auch mit Taten

19.11.2019

In Deutschland sind rund 31 Millionen Menschen in ihrer Freizeit ehrenamtlich tätig. Die CDU-Fraktion unterstützt dieses freiwillige Engagement und setzt sich für eine stärkere Förderung ein. Daher fordert die CDU-Fraktion den Senat in der morgigen Sitzung der Hamburgischen Bürgerschaft mit einem Antrag auf, sich für die steuerliche Gleichbehandlung von Übungsleitern und Ehrenamtlichen einzusetzen und die jährliche Steuerfreigrenze für Aufwandsentschädigungen anzugleichen. Die Vorschläge der Finanzministerkonferenz vom 14. November bleiben dahinter zurück, da sie lediglich eine Erhöhung der Pauschalen für Übungsleiter und Ehrenamtliche vorsehen, aber keine Aufhebung der Unterscheidung zwischen beiden.

Dazu erklärt Richard Seelmaecker, CDU-Bürgerschaftsabgeordneter: „Das Ehrenamt ist ein wichtiger Teil unseres gesellschaftlichen Zusammenhalts. Ob im Sport, in der Schule, bei der Freiwilligen Feuerwehr, dem Technischen Hilfswerk, in der Flüchtlingshilfe oder anderen Hilfsorganisationen, Millionen Menschen leisten herausragende ehrenamtliche Arbeit. Ihr Engagement ist altruistisch, unerlässlich und aufwendig. Uns geht es darum, das Ehrenamt nicht nur mit Worten anzuerkennen, sondern auch mit Taten. Die unterschiedliche Behandlung von Übungsleitern und Ehrenamtlichen ist daher aufzuheben. Die Steuerfreigrenzen insgesamt zu erhöhen, begrüßen und unterstützen wir dabei ausdrücklich. Der Staat muss hier für mehr Entlastung und Anerkennung sorgen, denn Ehrenamtliche sind oft dort tätig, wo der Staat fehlt bzw. sich zurückgezogen hat. Das sind wir unseren ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen schuldig.“

 

Hintergrund:

Das Einkommenssteuergesetz (EStG) nimmt derzeit bei den ehrenamtlich Engagierten Abstufungen hinsichtlich der Steuerfreigrenzen für Einnahmen aus Aufwandentschädigungen vor. So bestimmt § 3 Nr. 26 EStG, dass die jährlichen Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst bis zu einer Höhe von 2.400 Euro steuerfrei sind. Bei Einnahmen aus anderen nebenberuflichen Tätigkeiten, also den ehrenamtlichen Aufgaben im eigentlichen Sinne, wie zum Beispiel dem Vereinsvorstand oder dem Platzwart, liegt die Grenze nach § 3 Nr. 26a EStG bei 720 Euro jährlich. Dies hat zur Folge, dass ein Übungsleiter bei einer Freiwilligen Feuerwehr jährliche Einnahmen in Höhe von derzeit 2.400 Euro aus seinem Ehrenamt nicht versteuern muss, während dem Seelsorger, dem normalen Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr oder einem in der Flüchtlingshilfe Tätigen nur ein jährlicher Freibetrag von derzeit 720 Euro zusteht.

 

Richard Seelmaecker

Richard Seelmaecker
Fachsprecher Verkehr; Justiz und Verbraucherschutz

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